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Erst nach Probezeit beim KollV für Angestellte bei Zahnärzten? - OGH 8.8.2002, 8 ObA 319/01x

8. LfgFebruar 2003

30.8.1.Nr.1

§ 17 KollV Angestellte bei Zahnärzten

1. § 17 des KollV für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten, wonach die Probezeit einen Monat beträgt und nach Ablauf der Probezeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis von weiteren zwei Monaten schriftlich vereinbart werden kann, schließt eine bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte weitere Befristung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus.

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