30.6.1.Nr.4
§ 9 Abs. 3 KollV Bühnenmitglieder
§ 37 ff KollV Bühnenmitglieder
1. Die (einvernehmliche) Auflösung eines Vertrages ist nicht mit einer Änderung oder Ergänzung gleichzusetzen, wenn ein KollV nach Wortlaut und Systematik (nur) für inhaltliche Veränderungen des Vertrages die Schriftform verlangt und kein Anhaltspunkt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt.

