30.6.1.Nr.3
§ 32 SchauspG
1. Ein Einschreibebrief geht dem beim Zustellversuch abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtungszettels zu. Vielmehr kommt es für den Zugang auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt an.

