30.5.2.Nr.2
§ 14 Abs. 2 lit. e BAG
§ 13 Abs. 3 BAG
§ 18 Abs. 1 BAG
§ 1158 Abs. 1 ABGB
§ 6 Abs. 1 Z 2 APSG
§ 130 Abs. 2 ArbVG
§ 10a Abs. 1 MSchG
§ 15 ff MSchG
1. Der Zweck der Behaltefrist liegt darin, dem ausgelernten Lehrling den Einstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, ihn erste praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer im erlernten Beruf sammeln zu lassen und ihm eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zeitlich zu ermöglichen.

