30.5.2.Nr.1
§ 10a Abs. 1 und 2 MSchG
§ 18 Abs. 1 BAG
1. Die Behaltepflicht des BAG stellt für sich allein weder einen sachlich gerechtfertigten Ausnahmegrund von der Ablaufhemmung dar, noch besteht eine gesetzliche Vorschrift, wonach für die Behaltefrist (nur) ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen ist.

