30.5.1.Nr.2
§ 18 Abs. 1 BAG
§ 25 Abs. 1 und 2 KO
§ 1162b ABGB
1. Das zeitliche Maß des Ersatzanspruchs nach § 25 Abs. 2 KO wird durch die für den Arbeitgeber hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers - unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung - im Zeitpunkt des Austritts bestehende Beendigungsmöglichkeit bestimmt.

