30.5.1.Nr.1
§ 18 Abs. 1 BAG
Art. I Z 8 BAG-Nov 2000
1. § 18 Abs. 1 BAG normiert nur eine Kontrahierungspflicht gegenüber dem Lehrling dahin, dass der Lehrberechtigte im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 oder gemäß § 14 Abs. 2 lit. e BAG dem „ausgelernten“ Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anbieten muss.

