30.4.2.Nr.2
§ 10a Abs. 2 MSchG
1. Eine über die einmonatige Probezeit hinausgehende Befristung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht.
30.4.2.Nr.2
§ 10a Abs. 2 MSchG
1. Eine über die einmonatige Probezeit hinausgehende Befristung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht.
