30.4.2.Nr.1
§ 10a Abs. 1 und 2 MSchG
1. Eine Befristung über die einmonatige Probezeit hinaus ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger kann die Befristung sein.

