30.4.1.Nr.2
§ 10a Abs. 2 MSchG
§ 8 KollV Angestellte bei Zahnärzten
1. Eine Befristung ist iSd § 10a Abs. 2 MSchG sachlich, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht.
30.4.1.Nr.2
§ 10a Abs. 2 MSchG
§ 8 KollV Angestellte bei Zahnärzten
1. Eine Befristung ist iSd § 10a Abs. 2 MSchG sachlich, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht.
