30.4.1.Nr.3
§ 10a Abs. 2 MSchG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Nach bereits mehreren OGH-Entscheidungen ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht.

