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6 Monate bei vielfältigen EDV-Buchhaltungsarbeiten - OGH 20.10.2004, 8 ObA 102/04i

14. LfgFebruar 2005

30.4.1.Nr.3

§ 10a Abs. 2 MSchG
§ 502 Abs. 1 ZPO

1. Nach bereits mehreren OGH-Entscheidungen ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht.

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