30.4.1.Nr.1
§ 10a Abs. 2 MSchG
1. Befristete Arbeitsverhältnisse zur Erprobung sind sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger wird eine solche Befristung als sachlich gerechtfertigt vereinbart werden können.

