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Öffentlicher Dienst - kein Vertretungsfall - OGH 29.4.2025, 9 ObA 14/25m

76. LfgOktober 2025

30.3.2.Nr.23

§ 4 Abs. 4 VBG
§ 4a Abs. 2 Z 1 VBG
§ 38 Abs. 3 VBG
§ 4 Abs. 4 OÖ LVBG
§ 4 Abs. 5 Z 1 OÖ LVBG
§ 62 Abs. 7 OÖ LVBG

1. Nach § 4 Abs. 4 VBG 1948 kann ein befristetes Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten.

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