30.3.2.Nr.20
§ 109 Abs. 1 und 2 UG 2002 aF
Art. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG
§ 4 Rahmenvereinbarung Teilzeitarbeit RL 97/91/EG
§ 5 Nr. 1 lit. a Rahmenvereinbarung Befristungen Anhang RL 1999/70/EG
1. Feste Beschäftigungsverhältnisse stellen aus Sicht des Unionsrechts einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können.

