30.3.2.Nr.19
§ 863 ABGB
§ 26 UG
§ 109 Abs. 2 Satz 2 UG
1. Hat eine Arbeitnehmerin im Vertrauen darauf, nach einer mehrmonatigen Unterbrechung einen neuen Dienstvertrag zu bekommen, die Geltendmachung eines allfälligen Fortsetzungsanspruchs über die letzte Befristung hinaus über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus unterlassen, liegt darin in Bezug auf die Geltendmachung eines ohnehin aufrechten unbefristeten Dienstverhältnisses eine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit.

