30.3.2.Nr.21
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 19 AngG
§ 6 COVID-19-HochschulG
§ 109 UG 2002
1. Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.

