30.3.2.Nr.13
§ 11 Abs. 1 und 4 lit.a BEinstG
1. Allein aus dem Wesen des Betriebs als integrativer Betrieb im Sinn des § 11 BEinstG lassen sich für die Rechtfertigung mehrfach befristeter Arbeitsverhältnisse keine zwingenden, verallgemeinerungsfähigen Argumente gewinnen.

