30.3.1.Nr.11
§ 879 ABGB
§ 471b ASVG
Pkt. 8. lt. g Arbeiter-KollV Gastgewerbe
1. Der Begriff der „fallweise beschäftigten“ Personen stammt aus dem Sozialversicherungsrecht. Es geht um Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

