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Fallweise Beschäftigungen - Aushilfskellner in Tanzlokal - OGH 19.12.2013, 9 ObA 153/13k

42. LfgJuni 2014

30.3.1.Nr.12

§ 879 ABGB
§ 471b ASVG
§ 2b AVRAG
Punkt 14 lit. a Arbeiter-KollV Gastgewerbe

1. Orientiert sich bei fallweisen Beschäftigungen die Vertragsgestaltung an den Interessen des Arbeitnehmers, hat er keine generelle Arbeitspflicht, kann er selbst bestimmen, ob er Dienste übernehmen will oder nicht und kann er selbst einen bereits zugesagten Dienst sanktionslos wieder absagen, sind diese jeweils kurzfristigen Kettenarbeitsverträge zulässig und nicht sittenwidrig.

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