30.3.1.Nr.10
§ 2 Abs. 5 Wr. VBO 1995
§ 8 Abs. 1 ÄrzteG
1. Weist der Dienstgeber auf den Zeitablauf rechtzeitig hin und wird ein aus einer allenfalls unzulässigen Mehrfachbefristung resultierender Fortsetzungsanspruch arbeitnehmerseitig nicht zeitgerecht aufgegriffen, kann für die weitere Beurteilung nur davon ausgegangen werden, dass das Dienstverhältnis durch Zeitablauf beendet wurde.

