30.3.1.Nr.9
§ 879 ABGB
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1153 ABGB
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Auch bei vielen Kurzbefristungen liegt kein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis vor, wenn sich die Gestaltung primär an den Interessen des Arbeitnehmers orientiert, die Zahl der Arbeitseinsätze im Verhältnis zur Gesamtdauer der Zusammenarbeit - im Anlassfall einer nebenberuflich tätigen Arbeitnehmerin im Expedit über fast 16 Jahre, mit insgesamt nur 1046 Beschäftigungstagen - relativ gering ist und teilweise beträchtliche einsatzfreie Zeitabstände zwischen den Arbeitseinsätzen liegen.

