30.3.1.Nr.8
§ 863 ABGB
§ 879 ABGB
§ 109 Abs. 1 und 2 UG 2002
§ 126 Abs. 4 UG 2002
§ 128 UG 2002
§ 4 VBG
§ 4a VBG
§ 49m VBG
1. Bei Ersatzkraftbeschäftigungen sind aufeinanderfolgende Befristungen grundsätzlich zulässig, weil im Falle der zeitlich befristeten Vakanz einer Planstelle ein erhebliches betriebswirtschaftliches Interesse besteht, diese (nur) für die entsprechende Dauer mit einer Ersatzkraft zu besetzen.

