30.3.1.Nr.5
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 879 ABGB
1. Kettendienstverträge sind nach stRsp rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung der einzelnen Verträge durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt ist.
30.3.1.Nr.5
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 879 ABGB
1. Kettendienstverträge sind nach stRsp rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung der einzelnen Verträge durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt ist.
