30.3.1.Nr.4
§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 VBG
§ 42b Abs. 4 VBG
§ 42c Abs. 3 VBG
Art. 6 NachweisRL 91/533/EWG
1. Vertretung im Zusammenhang mit Befristungen bedeutet allgemein, die Aufgaben einer konkreten anderen Person zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen.

