30.1.4.Nr.2
§ 1158 Abs. 1 und 4 ABGB
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 20 Abs. 1 AngG
1. Die Parteien können auch bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren.
30.1.4.Nr.2
§ 1158 Abs. 1 und 4 ABGB
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 20 Abs. 1 AngG
1. Die Parteien können auch bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren.
