30.1.1.Nr.9
§ 4 Abs. 2 Z 4, 3 und 4 VBG
§ 32 VBG
1. Wird einer als Karenzersatzkraft kalendermäßig befristeten Vertragsbediensteten trotz vorheriger Inaussichtstellung nur einer weiteren Befristung als Bewährungschance vor Ablauf ihrer Befristung keine kalendermäßig bestimmte Zeit für eine neuerliche Befristung bekannt gegeben, kommt es zu keiner wirksamen zweiten Befristung iSd § 4 Abs. 3 VBG.

