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Vertretungs- bzw. Ersatzbedarfsbefristung, Universitäten Auswirkungen gesetzlicher Befristungsregeln - OGH 26.8.2009, 9 ObA 7/09h

29. LfgFebruar 2010

30.1.1.Nr.8

§ 160 BDG 1979
§ 109 Abs. 1 und 2 UG 2002
§ 126 Abs. 4 UG 2002
§ 128 UG 2002
§ 4 VBG
§ 4a VBG
§ 49m VBG

1. Bei Vereinbarung der Dauer des Dienstverhältnisses für „die Dauer der Abwesenheit (Karenz gemäß § 75 BDG)“ eines konkreten Arbeitnehmers, „längstens jedoch bis 30.9.2004“ ist richtigerweise von einer (doppelten) Befristung, nämlich primär bis zum Ende der Abwesenheit (Karenz), längstens aber bis 30.9.2006, auszugehen.

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