30.1.1.Nr.7
§ 861 ABGB
§ 879 ABGB
1. Die vertragliche Dauer eines Dienstverhältnisses - ob befristet oder unbefristet - ist ein wesentlicher Vertragspunkt.
30.1.1.Nr.7
§ 861 ABGB
§ 879 ABGB
1. Die vertragliche Dauer eines Dienstverhältnisses - ob befristet oder unbefristet - ist ein wesentlicher Vertragspunkt.
