30.1.1.Nr.6
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 29 Abs. 1 AngG
§ 1158 Abs. 1 ABGB
§ 1162b ABGB
1. Die zeitliche Dauer einer Befristung kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht.

