30.1.1.Nr.10
§ 4 VBG
§ 4 Abs. 2 Z. 3 VBG
§ 4a VBG
§ 34 Abs. 4 Wr. VBO 1995
1. Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht.

