30.1.1.Nr.3
§ 4 Abs. 3 VBG
§ 19 Abs. 1 AngG
§ 878 2. Satz ABGB
1. Nach der RSpr liegt eine wirksame Befristung iSd § 4 Abs. 3 VBG dann vor, wenn der durch die Vereinbarung bestimmte Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist.

