30.1.1.Nr.4
§ 17 lit. b Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe
1. Nach Punkt 17 lit. b des KollV für das Hotel- und Gastgewerbe gelten „befristete“ Arbeitsverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind.

