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Kalendererfordernis im Gastgewerbe - OGH 13.3.2002, 9 ObA 55/02g

7. LfgNovember 2002

30.1.1.Nr.4

§ 17 lit. b Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe

1. Nach Punkt 17 lit. b des KollV für das Hotel- und Gastgewerbe gelten „befristete“ Arbeitsverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind.

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