30.1.1.Nr.2
§ 19 Abs. 1 AngG
1. Ob bei teilnichtiger Vereinbarung einer mehr als einmonatigen (sei es auch einer „zweiten“) Probezeit ab Beginn des zweiten Monats (insgesamt gesehen) ein befristetes Arbeitsverhältnis oder aber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist, hängt allein vom Willen der Parteien ab.

