30.1.1.Nr.1
§ 17b Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe
§ 915 ABGB
1. Mangels Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Endtermins (§ 17b des Arbeiterkollektivvertrages Hotel- und Gastgewerbe) ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen, das durch (zulässige) Arbeitgeberkündigung beendet werden kann.

