29.5.2.Nr.5
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Insgesamt setzt der Begriff „Ruhestandsversetzung“ die Beendigung des „aktiven“ Dienstverhältnisses voraus, wenn die Pensionsordnung festlegt, dass Angestellte entweder über ihren Antrag, aber auch gegen ihren Willen, etwa infolge einer Krankheit oder durch ein Disziplinarerkenntnis, „in den Ruhestand versetzt“ werden können, Angestellten über Antrag unter bestimmten Voraussetzungen „die Versetzung in den Ruhestand zu bewilligen“ ist, sich zur Berechnung der Pension etwa auch Bestimmungen über das Ruhen der Pension während eines Abfertigungsbezugszeitraumes finden, kein Pensionsanspruch bei freiwilligem Dienstaustritt besteht und auch eine Verminderung des Ruhegenusses aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses eintreten kann.

