29.5.2.Nr.4
§ 101 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Das BB-PG unterschiedet an mehreren Stellen zwischen „Beamten“ des Dienststands und solchen des Ruhestands.
29.5.2.Nr.4
§ 101 ArbVG
§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Das BB-PG unterschiedet an mehreren Stellen zwischen „Beamten“ des Dienststands und solchen des Ruhestands.
