29.5.2.Nr.3
§ 2b Abs. 2 Z 2 BThPG
§ 105 ArbVG
1. Auch bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen verpflichten (neben Vergleichen mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstrecht) allgemeine Grundsätze, die sich aus § 105 ArbVG ableiten lassen und den Dienstgeber bei Beendigungen zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten, dazu, dieses Sachlichkeitsgebot jedenfalls auch (analog) auf die Versetzung in den Ruhestand anzuwenden.

