29.5.2.Nr.2
§ 20 AngG
§ 27 Z 2 AngG
§ 40 AngG
§ 3 Abs. 2 ArbVG
§ 32 Abs. 2 DO.A (Sozialversicherung)
1. Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Arbeitgeberkündigung zu qualifizieren.

