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Eilkompetenz des Bürgermeisters oder doch Gemeinderat? - OGH 30.8.2022, 8 ObA 55/22d

68. LfgFebruar 2023

29.5.1.Nr.19

§ 35 Z 21 NÖ GO 1973
§ 35 Abs. 3 NÖ GVBG
§ 41 Abs. 1 NÖ GVBG
§ 42 Abs. 1 NÖ GVBG

1. Nach der NÖ GO ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Auflösung des Dienstverhältnisses ständiger Bediensteter dem Gemeinderat vorbehalten.

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