29.5.1.Nr.18
§ 1 Abs. 5 GVBG
§ 35 Z 21 GVBG
§ 37 GVBG
§ 42 Abs. 1 und 2 NÖ GVBG
1. Nach § 42 Abs. 1 NÖ GVBG kann der Bürgermeister die Kündigung und die Entlassung aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des Gemeinderats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, sie jedoch ehestmöglich eingeholt wird.

