29.5.1.Nr.17
§ 170 iVm § 161 Abs. 2, §§ 125, 126 UGB
§ 15 Abs. 1 GmbHG
§ 16 Abs. 1 GmbHG
§ 19 GmbHG
1. Wurde der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers mit der von ihr vertretenen GmbH & Co KG geschlossen, darf die Berufungs- und Abberufungskompetenz der Gesellschafter in Bezug auf den Geschäftsführer auch bei der Drittanstellung nicht durch eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung konterkariert werden.

