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Universitäten - Rektor oder Rektorat? Vertretung durch Vizerektor? - OGH 30.1.2018, 9 ObA 30/17b

54. LfgJuni 2018

29.5.1.Nr.16

§ 4 UG 2002
§ 20 Abs. 1 UG 2002
§ 20 Abs. 5 und Abs. 5a UG 2002
§ 22 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 6 UG 2002
§ 23 Abs. 1 Z. 5, Z. 9 und Z. 10 UG 2002
§ 28 Abs. 1 UG 2002

1. Das Rektorat als Kollegialorgan leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die das UG nicht einem anderen Organ zuweist.

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