29.5.1.Nr.20
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 3 Abs. 2 VerG 2002
§ 6 Abs. 3 VerG 2002
1. Während die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam sind, kommt es bei privatrechtlichen Körperschaften wie einem Verein - vom (konkret nicht vorliegenden) Fall kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vertreter und nicht schutzwürdigem Drittem abgesehen - ausschließlich darauf an, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungs- bzw. statutengemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht.

