29.5.1.Nr.10
§ 30 Abs. 1 lit. h TGO
§ 51 TGO
1. In der Gemeindeordnung enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde bewirken Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen.
29.5.1.Nr.10
§ 30 Abs. 1 lit. h TGO
§ 51 TGO
1. In der Gemeindeordnung enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinde bewirken Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen.
