29.5.1.Nr.9
§ 16 GmbHG
§ 39 Abs. 3 GmbHG
1. Die Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers obliegt der Generalversammlung als zuständigem Organ, solange die Organstellung als Geschäftsführer nicht beendet wurde.
29.5.1.Nr.9
§ 16 GmbHG
§ 39 Abs. 3 GmbHG
1. Die Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers obliegt der Generalversammlung als zuständigem Organ, solange die Organstellung als Geschäftsführer nicht beendet wurde.
