29.5.1.Nr.2
§ 26 ABGB
§ 4 Abs. 2 lit. h und i VerG
§ 25 AngG
§ 27 AngG
1. Nach hL und (nur zwischenzeitig kurz schwankender) RSpr sind zwar die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung befugten Organe auch im Außenverhältnis wirksam, doch gilt dies nicht für privatrechtliche Körperschaften wie einen Verein.

