29.2.1.Nr.1
§ 152 ABGB
1. Ein Erwachsener, der in seinen geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen gleichzusetzen ist, ist im Umfang des § 152 ABGB voll geschäftsfähig.
29.2.1.Nr.1
§ 152 ABGB
1. Ein Erwachsener, der in seinen geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen gleichzusetzen ist, ist im Umfang des § 152 ABGB voll geschäftsfähig.
