29.2.2.Nr.1
§ 865 ABGB
§ 82 GewO 1859
§ 27 AngG
1. Der Grundsatz, wonach der wirksame Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zumindest dann, wenn die Erklärung für den Erklärungsempfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, auch die Geschäftsfähigkeit des Erklärungsempfängers voraussetzt, gilt auch für einseitige empfangsbedürftige Auflösungserklärungen, also auch für Entlassungen.

