28.8.3.Nr.2
§ 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG
1. Dem Beschäftiger kommt bei einer Arbeitskräfteüberlassung regelmäßig nicht die Eigenschaft als Dienstgeberin im Verhältnis zum überlassenen Arbeitnehmer zu.
28.8.3.Nr.2
§ 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG
1. Dem Beschäftiger kommt bei einer Arbeitskräfteüberlassung regelmäßig nicht die Eigenschaft als Dienstgeberin im Verhältnis zum überlassenen Arbeitnehmer zu.
