28.8.3.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG
§ 2 Abs. 3 AÜG
1. Der Gesetzgeber stellt ein Instrumentarium zur Verfügung, den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte zu gewährleisten.
28.8.3.Nr.1
§ 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG
§ 2 Abs. 3 AÜG
1. Der Gesetzgeber stellt ein Instrumentarium zur Verfügung, den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte zu gewährleisten.
